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DAS RÖMISCHE RECHT

In Rom gab es schon früh eine ausgebildete Rechtswissenschaft, deren Ergebnisse schließlich unter Justinian (527 - 565) im Corpus iuris zusammengefasst wurden und so die Rechtsauffassung unserer Zeit weitgehend mitbestimmten.

Wie im Familienleben, im Staat und in der Religion war auch in der Rechtsprechung der Autoritätsgedanke von Anfang an lebendig. Demgemäss hatten die Beamten cum imperio, die in der Regel rechtskundig waren, auch weitgehende Strafgewalt. Im weiteren Gegensatz zu Griechenland wurde schon früh zwischen Kriminalprozessen (iudicia publica bei Vergehen gegen das  Recht des Staates) und Zivilprozessen (iudicia privata bei Vergehen gegen das Recht einzelner) streng geschieden, wobei nach sorgfältiger Ermittlung des wirklichen Tatbestandes gerechte Urteilsfindung erstrebt wurde. Die Strafgewalt der Magistrate, die ursprünglich im Auftrag des Königs Recht sprachen, wurde in der Republik durch das Recht der Berufung an das Volk (provocatio ad populum) eingeschränkt. Seit 149 v. Chr. gab es stehende Geschworenengerichte (quaestiones perpetuae), deren Mitglieder angesehene, im Staatsdienst erprobte und rechtskundige Bürger waren. Zu Ciceros Zeit gab es 8 solcher Gerichtshöfe, die nur für Kriminalprozesse zuständig waren:

   1)  Bei Giftmord  -  de veneficia

   2)  Bei Meuchelmord  -  inter sicarios

   3)  Bei Erpressungen durch Statthalter in den Provinzen  -  de (pecuniis) repetundis  (Verres 70 v. Chr.)

   4)  Bei Amtserschleichung  -  de ambitu

   5)  Bei Unterschlagung öffentlicher Gelder  -  de peculatu

   6)  Bei Beleidigung des Staates, d.h. des souveränen Volkes, später des Kaisers  -  de (laesa) maiestate

   7)  Bei Betrug  -  de falso

   8)  Bei öffentlicher Friedensstörung  -  de vi

Den Vorsitz führte gewöhnlich ein Prätor, bei dem der Ankläger (auctor) die Bitte (postulatio) vorbrachte, eine bestimmte Person anklagen zu dürfen. Es kam vor, dass parteiische Ankläger auftraten, wie z.B. Q. Caecilius Niger neben Cicero gegen Verres; in solchen Fällen musste der Vorsitzende ohne sicheres Beweismaterial erahnen (divinari), wer der geeignete Ankläger war.  Neben dem  Ankläger konnten auch Mitankläger zugelassen werden (subscriptores). Es folgte das Verhör (interrogatio) des Angeklagten (reus) durch den Vorsitzenden,  der bei erwiesener Schuld oder Schuldlosigkeit gleich die Strafe festsetzte bzw. den Angeklagten aus der Anklageliste strich. Nur wenn die Schuldfrage offen blieb, wurde der Tag für die Verhandlung vor Gericht (in iudicio) festgesetzt (diei dictio). Termine konnten nur die dies fasti sein. Auf die Rede des Anklägers antwortete der Angeklagte oder sein Sachwalter (patronus). Einflussreiche Freunde (advocati) suchten  mitunter durch ihre bloße Anwesenheit die Parteien zu stützen oder einzuschüchtern. Dieser Darlegung durch die Parteien (cognitio) folgte ein Beweisverfahren durch Zeugenaussagen, Urkunden oder sonstige Beweismittel (probatio), dem die Abstimmung der Geschworenen folgte. Der Vorsitzende verkündete meist anschließend das Urteil (pronuntiatio). Vertagung (ampliatio) fand statt, wenn 2/3 der Geschworenen das Beweismaterial für unzureichend erklärten.

An Strafen wurden bei Kriminalprozessen verhängt: Geldstrafen (multae), Ächtung (aqua et igni interdicere), die mit Verlust der bürgerlichen Rechte und des Vermögens verbunden war; Todesstrafe (meist Enthauptung, Kreuzigung nur bei Fremden und Sklaven), bei der aber meist Gelegenheit gegeben war, sich in die Verbannung zu retten; Verbannung als Strafe (exilium) war später auch dann üblich und nur mit Verlust der bürgerlichen Rechte verbunden. Schließlich kam eine noch mildere Form auf, die Internierung an einen bestimmten Ort außerhalb Roms (relegatio bei Ovid), bei der Vermögen und bürgerliche Rechte ungeschmälert blieben. Freiheitsstrafen (carcer) brachte erst die Kaiserzeit mit sich, in der der Kaiser freie Hand hatte, Urteile aufzuheben oder zu ändern. In der Kaiserzeit wurden die Strafen schärfer und mannigfaltiger: Transport nach einer Insel oder Oase (deportatio), Zwangsarbeit in den Bergwerken oder Salinen, Kampf in Gladiatorenspielen oder mit wilden Tieren (ad ludum gladiatorum, ad bestias), Verminderung der bürgerlichen Rechte verschiedener Grade u.a. Die Strafen richteten sich immer, besonders aber zur Kaiserzeit nach der sozialen Stellung des Verurteilten.

Die Zivilgerichtsbarkeit hatten ursprünglich die Konsuln, sie ging dann auf die beiden Prätoren über: Unter freiem Himmel hörte ursprünglich der Prätor die Parteien an, wobei er auf einer erhöhten Bühne (tribunal) auf der sella curulis saß. Dann wies er den Fall einem Einzelrichter zur Erledigung und Urteilsfindung (sententia) zu; gegen das Urteil gab es keine Berufung. Diese Einrichtung wurde um 150 v. Chr. durch Schwurgerichte abgelöst, die aus mehreren vom Prätor berufenen Privatpersonen bestanden. Daneben gab es die decemviri (st)litibus iudicandis, ein ständiges Richterkollegium, das für Prozesse über Freiheit und Bürgerrecht zuständig war, ferner die centumviri hauptsächlich für Erbschaftsprozesse. In der Kaiserzeit ging die Zivilgerichtsbarkeit immer mehr auf beamtete Richter über, die der Kaiser berief.

Der Kläger lud den Angeklagten vor das Tribunal (in ius vocare). Wenn dieser sich zu erscheinen weigerte, konnte er ihn mit Gewalt vor Gericht führen (volkstümlich: in ius rapere). Dabei musste er aber einen Zeugen anrufen: “licet (te) antestari”  (“darf ich dich als Zeugen für die ordnungsgemäße Ladung angeben?”). Die begehrten Zeugen pflegte man beim Ohr zu nehmen. Antwortete der Zeuge “licet”, dann durfte man Hand an den Angeklagten legen (manum inicere). Für das Erscheinen vor Gericht wurde auch mit oder ohne Bürgen Kaution (vadimonium) gestellt, die bei Nichterscheinen verfiel. Aber auch nach Stellung einer Kaution war der Kläger zur gewaltsamen Vorführung des Angeklagten berechtigt, da ja mit dem Verlust der Kaution der Rechtsstreit nicht geregelt war. Staatsanwälte gab es im Altertum nicht.

Zusammenfassung:

a)   ius publicum:  öffentliches oder Staatsrecht

b)   ius privatum: Privatrecht - Rechtsbeziehungen zwischen römischen Bürgern

c)   ius gentium: Völkerrecht

Aufbau des Rechtes

I)     Volksrecht

a)   Leges: die vom römischen Volk verordneten und beschlossenen Gesetze

b)   Plebis cita: Auf Antrag der Volkstribunen von einem concilium plebis beschlossen, später Rang von leges

II)    Senatsrecht  (senatus consulta)

erlangten in den letzten Jhd. der Republik vor den Volksgesetzen den Vorrang. Die Gesetzgebende Gewalt des Senates war umstritten: senatus consultum war eig. nur ein Rat oder eine Empfehlung des Senates. Dahinter stand aber die auctoritas, die das senatus consultum zur bindenden Anweisung machte.

III)   Kaiserrecht  (constitutiones)

a)   Mandata:  dienstliche Anweisungen an Beamte und Behörden

b)   Decreta:  richterliche Entscheidungen (begründeten wegen exempl. Charakter neues Recht)

c)   Epistulae, Rescriptae:  Bescheid des Kaisers auf Anfrage  (Trajan an Plinius)

d)   Edicta:  öffentlich bekanntgegebene Anordnungen des Kaisers (212 Constitutio Antoniniana)

IV)   Amtsrecht

Edicta praetorum: beim Amtsantritt auf einer weißen Holztafel (album)- Grundsätze der Prätoren

V)    Juristenrecht

Responsa iuris prudentium: Gutachten

Kodifikation unter Justinian (527 - 565)   Codex Iustinianus

a)  Digesta:  Sammlung des Juristenrechtes

b)  Institutiones:  gehen auf Gaius (röm. Jurist der 2. Hälfte des 2. Jh.) zurück

c)  Novellae:  Kaisererlässe

 


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